Allgemeine Geschäftsbedingungen der VL Thermo-Solutions GmbH
§ 1 Allgemeines
(1) Allgemeine Geschäftsbedingungen der VL Thermo-Solutions GmbH gelten grundlegend
zwischen den Vertragsparteien. Abweichungen zu den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der VL
Thermo-Solutions GmbH sind nur gültig, wenn ein schriftliches Einverständnis der
Vertragsparteien vorliegt.
(2) Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten im Sinne von § 310 Abs. 1 BGB für
Unternehmen, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen
Sondervermögen.
(3) Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der VL Thermo-Solutions GmbH gelten ab
Erstauftragserteilung sowie für Folgeaufträge.
§ 2 Geltungsbereich
(1) Allgemeine Geschäftsbedingungen gelten in umfänglicher Gänze wie hier festgehalten. Nicht
näher beschriebene Regelungen sind im Rahmen des deutschen Gesetzgebers geregelt.
§ 3 Angebot, Annahme und Auftragserteilung
(1) Von der VL Thermo-Solutions GmbH ausgestellte Angebote sind als freibleibend und
unverbindlich anzusehen, soweit nichts anderes vereinbart wurde.
(2) Auftragserteilungen bei der VL Thermo-Solutions GmbH bedürfen zur Wirksamkeit einer
schriftlichen Bestätigung unsererseits. Diese Voraussetzung gilt auch für Änderungen und
Ergänzungen zum Erbringen der erwarteten Dienstleistung.
(3) Von der VL Thermo-Solutions GmbH ausgestellte Angebote sind ausschließlich für die
Unternehmung des Empfängers bestimmt. Eine Weitergabe an Dritte ist ausdrücklich untersagt.
§ 4 Mitwirkung des Auftraggebers
(1) Der Auftraggeber ist dafür zuständig jegliche Daten, Dokumente, Vorgänge und Informationen
zur guten Erfüllung der bestellten Dienstleistung rechtzeitig vorzulegen. Inbegriffen sind auch
Unterlagen und Vorgänge die während der Prüftätigkeit bekannt werden.
(2) Alle übermittelten Daten und Informationen in schriftlicher, elektronischer und mündlicher
Form werden zunächst als wahr, richtig, vollständig und bindend angenommen bis eine
gegenteilige Information vorliegt. In diesem Fall wird der aktuelle Stand als aussagekräftig
betrachtet.
(3) Verzögerungen in Lieferungs-, Erstellungs- und Prüfterminen geschuldet einer unzureichenden
bzw. verspäteten Unterbreitung von Unterlagen des Auftraggebers sind in keiner Weise der VL
Thermo-Solutions GmbH anrechenbar.
(4) Alle für die Dienstleistung vorgesehenen und benötigten Teile und Unterlagen müssen vom
Auftraggeber kostenfrei zur Verfügung gestellt werden.
§ 5 Lieferung und Leistung
(1) Leistungsdaten und Maße unserer Dienstleistung sind nur in schriftlicher Form verbindlich.
(2) Logistische und Lager- bzw. Verwahrungsdienstleistungen werden, wenn nicht im Angebot
aufgeführt, separat nach Aufwand fakturiert.
(3) Zertifikate bzw. der vollständige Prüfbericht werden dem Auftraggeber nach Eingang des
Rechnungsbetrages ausgehändigt.
(4) Sollten für den Betrieb des Prüfobjektes Kraftstoff, Winter-Additive oder ähnliche
Verbrauchsgüter benötigt werden tritt die VL Thermo-Solutions GmbH für den Auftraggeber in
Vorleistung und wird die entstandenen Kosten fakturieren.
§ 6 Unvorhersehbare Leistungen
(1) Unvorhersehbare Leistung sind Leistungen, die nicht im Angebot bestimmt worden sind, da
diese Ungewiss im Auftreten und Umfang sind. Die Notwendigkeit zeigt sich erst im aktiven
Prüfbetrieb. Diese Leistungen können Optimierung und Veränderung des Prüfobjekts beinhalten.
(2) Die VL Thermo-Solutions GmbH wird keine Veränderungen am Prüfobjekt unternehmen ohne,
dass eine eindeutige Bestätigung in schriftlicher Form des Auftraggebers vorliegt.
(3) Unvorhersehbare Leistungen werden gemäß Aufwand zusätzlich fakturiert.
§ 7 Weitergabe von Prüfergebnissen
(1) Die dem Auftraggeber überlassenen Prüfergebnisse und Dokumente sind ausschließlich zu
seinem eigenen Gebrauch. Mit gegenseitigen schriftlichen Einvernehmen der Vertragsparteien ist
es möglich Inhalte ganz oder teilweise an Dritte weitergeben zu dürfen.
(2) Prüfergebnisse, Zertifikate und Dokumentationen dürfen nicht selbständig vom Auftraggeber
verändert werden.
(3) Unterlagen, die eindeutig die Bezeichnung Zertifikat tragen, dürfen nur unverändert
publiziert und weitergegeben werden.
(4) Die Bewertung der Ergebnisse erfolgt ohne Berücksichtigung der Messunsicherheiten.
§ 8 Geheimhaltung und Schutz von geistigen Eigentum
(1) Auftraggeber und Auftragnehmer versichern gleichermaßen erlangte Erkenntnisse und
Vorgänge vertraulich und geheim zu behandeln.
(2) Erlangte Erkenntnisse beinhalten insbesondere geistiges Eigentum der VL Thermo-Solutions
GmbH. Konkrete Informationen die Vorort zur Prüfeinrichtung erlangt werden können sind
vertraulich zu behandeln.
(3) Die Erstellung und Verbreitung von Bildmaterial der Prüfeinrichtung ist ausdrücklich
untersagt. Insbesondere, wenn diese Abbildungen von Software sowie technische Anlagen
beinhalten. Dokumente, die in den Prüfeinrichtungen der VL Thermo-Solutions GmbH einzusehen
sind, sind von dieser Regelung mit eingeschlossen.
§ 9 Umfang
(1) Leistungen der VL Thermo-Solutions GmbH werden nach anerkannten Regeln der Technik
durchgeführt und beziehen sich auf internationale, fachspezifische bzw. kundenspezifische
Regelwerke.
(2) Es besteht keine Verpflichtung auf Seiten des Auftragnehmers die Angaben sowie Prüflinge
des Auftraggebers auf Vollständigkeit, Unversehrtheit und Korrektheit zu prüfen. Angaben dieser
Art werden als bindend korrekt betrachtet.
(3) Dokumentationen als Bestandteil des Prüfberichtes beziehen sich immer ausschließlich auf
das Vorort getestete Fabrikat und sind nicht übertragbar. Eine Baugleichheit zweier Fabrikate
muss festgestellt werden und mit zugehörigen Zertifikat mit Verweis auf den Prüfbericht
versichert sein, erst dann gilt ein Fabrikat als konform.
§ 10 Baugleichheit und Baumuster
(1) Im Kontext unserer Unternehmung bezieht sich Baugleichheit immer auf ein geprüftes
Baumuster mit zugehörigen Prüfbericht für einen gewissen Zweck oder Rahmen, erstellt durch
die VL Thermo-Solutions GmbH. Dieses Baumuster dient als Vorlage für Fabrikate, die
gleichermaßen für diesen gewissen Zweck oder Rahmen qualifiziert sind. Einflussfaktoren zur
Entscheidung ob Baugleichheit besteht sind Kennwerte wie Volumen und Abmessungen.
Gleichermaßen ist es erforderlich, dass es sich um identische Komponenten handelt. Sofern nicht
anders zwischen den Vertragsparteien festgehalten beinhalten diese Isolierung, Verdampfer,
Ventilatoren, Kondensatoren, Kälte- und Heizanlagen, Motorisierung und alle für das Einhalten
des Zwecks und des Rahmens des Baumusters nötigen technischen Maßnahmen.
(2) Um ein weiteres Fabrikat mit Verweis auf unsere Arbeiten und Prüfberichte des Baumuster zu
benennen bedarf es einer schriftlichen Bestätigung der VL Thermo-Solutions GmbH. Diese wird
nach Prüfung der Einflusskriterien gemäß § 10 Abs. 1 und im Sinne von § 9 Abs. 3 bestätigt.
§ 11 Haftung
(1) Unsere Haftung für vertragliche Pflichtverletzungen ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit
beschränkt. Bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit wird nach den gesetzlichen
Vorschriften gehaftet.
(2) Durch Dienstleistungen wie Umweltsimulationen können Prüfgegenstände beschädigt oder
beeinträchtigt werden. Die VL Thermo-Solutions GmbH kann für Schäden dieser Art nicht haftbar
gemacht werden.
(3) Schäden an den Prüfeinrichtungen der VL Thermo-Solutions GmbH können durch
Prüfgegenstände entstehen. Wir behalten uns das Recht vor diese im Schadensfall gesondert in
Rechnung zu stellen.
(4) Im Falle von arglistiger Täuschung bzw. Verschweigen eines Mangels, einer Abweichung oder
sonstiger Beeinträchtigung für die gute Durchführung einer Prüfdienstleistung besteht kein
Haftungsanspruch.
(5) Ansprüche des Auftraggebers durch Sachmängel verjähren nach einem Jahr, wenn der Mangel
nicht durch arglistiges Verschweigen oder vorsätzlich durch die VL Thermo-Solutions GmbH
verursacht wurde.
(6) Die Haftungsbeschränkungen gelten im gleichen Maße wie hier benannt für die Mitarbeiter
und Vertreter der VL Thermo-Solutions GmbH.
§ 12 Urheberrecht
(1) Sämtliche Inhalte wie Prüfergebnisse, Prüfberichte, Dokumentationen, Pläne,
Aufzeichnungen, Bildmaterial Messdaten und andere Daten einschließlich Publikationen auf
Webseiten sind urheberrechtlich geschützt und bleiben Eigentum der VL Thermo-Solutions
GmbH.
(2) Insofern nicht gesondert geregelt gilt, dass dem Auftraggeber die Weitergabe an Dritte sowie
die Publikation von Inhalten wie in § 10 Abs. 1 genannt untersagt ist. Ausnahmen bedürfen einer
schriftlichen Bestätigung durch die VL Thermo-Solutions GmbH.
§ 13 Mängelbeseitigung
(1) Zunächst besteht für den Auftraggeber nur der Anspruch Mängel korrigieren zu lassen.
Bleiben Korrekturen erfolglos kann Minderung verlangt werden. Schadensersatzansprüche
bestehen nur nach § 11.
(2) Nötige Beseitigung von Mängeln muss innerhalb von 14 Kalendertagen nach Erhalt schriftlich
geltend gemacht werden.
§ 14 Prüfung von Leistungen durch den Auftraggeber
(1) Bei Lieferung hat der Auftraggeber die Leistung unverzüglich auf Vollständigkeit zu
überprüfen. Binnen 14 Kalendertagen muss ein Mangel schriftlich zur Behebung beanstandet
werden. Unterbleibt diese Beanstandung gilt der Auftrag als sachgemäß erfüllt.
(2) Geringfügige für das Prüfergebnis unerhebliche Mängel berechtigen den Auftraggeber nicht
zur Verweigerung der Abnahme bzw. zur Beendigung des Vertrags.
§ 15 Gefahrenübergang
(1) Die Haftung für den Prüfling seitens der VL Thermo-Solutions GmbH wird mit Beendigung des
Prüfvorganges und Meldung der Versandbereitschaft an den Auftraggeber übertragen.
§ 16 Gerichtsstand
(1) Gerichtsstand für sämtliche Ansprüche und Verbindlichkeiten der Parteien ist unabhängig vom
Streitwert das Amtsgericht Gütersloh.
(2) Alle Tätigkeiten, Aufträge und Verbindlichkeiten der VL Thermo-Solutions GmbH geschehen
im Rahmen des deutschen Rechts.
(3) Erfüllungsort ist der Sitz der VL Thermo-Solutions GmbH in 33775 Versmold.
(4) Sofern einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sind
oder werden beeinträchtigt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen.
§ 17 Salvatorische Klausel
(1) Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder
nach Vertragsschluss unwirksam oder undurchführbar werden, bleibt davon die Wirksamkeit des
Vertrages im Übrigen unberührt.
(2) An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame
und durchführbare Regelung treten, deren Wirkungen der wirtschaftlichen Zielsetzung am
nächsten kommen, die die Vertragsparteien mit der unwirksamen bzw. undurchführbaren
Bestimmung verfolgt haben.
(3) Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für den Fall, dass sich der Vertrag als
lückenhaft erweist.
Ver. 1.2